Barrierefreiheitsgesetz 2025

Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Barrierefreiheitsgesetz 2025

Das Barrierefreiheits­stärkungsgesetz (BFSG), das am 28.06.2025 in Kraft tritt, verpflichtet Unternehmen, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz betrifft hauptsächlich B2C-Angebote und Dienstleistungen wie Telekommunikations­dienste, Verkehrs­erbringung und interaktive Bankdienst­leistungen. Ausnahmen gelten für Kleinst­unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahres­umsatz von höchstens 2 Millionen Euro sowie bei unverhältnismäßigen Belastungen oder wenn die Barrierefreiheits­anforderungen kaum oder grundlegend verändert würden.

Betroffene Unternehmen müssen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BFSG und die Informations­pflichten der Anlage 3 erfüllen. Dazu gehört, dass Inhalte mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, Texte in Schrift und Farbigkeit gut lesbar sind und Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Zusätzlich müssen auf der Website eine allgemeine Beschreibung der Dienst­leistung, Beschreibungen und Erläuterungen sowie eine Erklärung zur Erfüllung der Barrierefreiheits­anforderungen bereitgestellt werden. Die Informationen müssen von jeder Seite aus erreichbar sein und jährlich aktualisiert werden.

Nichterfüllung der Anforderungen kann zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen. Es ist daher für Agenturen und Unternehmen wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen.

Bin ich bzw. mein Unternehmen betroffen?

Die Frage nach der Betroffenheit kann oft schwer zu beurteilen sein, da das Barrierefreiheits­stärkungsgesetz (BFSG) verschiedene Faktoren und Ausnahmen berücksichtigt. Agenturen und Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf die vorliegenden Informationen verlassen, sondern sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Ausnahmefälle geht, wie Kleinst­unternehmen oder Fälle unverhältnismäßiger Belastungen. In solchen Situationen kann es hilfreich sein, sich auf die Expertise eines Anwalts zu verlassen, um sicher­zustellen, dass man korrekt handelt und keine unbeabsichtigten Konsequenzen außer Acht lässt.

Barrierefreiheit erfordert ein Umdenken - wir müssen uns in ältere und/oder eingeschränkte Leute hineinversetzen

Was sind meine Pflichten als Website- & Shop-Betreiber?

Wenn ein Unternehmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen ist, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Konkret gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 BFSG sowie die Informationspflichten nach Anlage 3. Für die Gestaltung der Website bedeutet dies:

  1. Mehrkanalvermittlung: Inhalte müssen nicht nur visuell, sondern auch über andere Sinne, wie Hörverarbeitung oder Braille, zugänglich sein.
  2. Suchfunktion und Navigation: Benutzer sollen leicht navigieren und relevante Informationen schnell finden können, sei es durch Menüs, Suchfunktionen oder direkte Links.
  3. Lesbarkeit und Verständlichkeit: Texte müssen in Schrift und Farbigkeit gut lesbar sein und einfache Sprache verwenden. Es ist auch wichtig, dass der Inhalt verständlich ist und keine unnötigen Komplexitäten aufweist.
  4. Robustheit: Websites sollten mit verschiedenen Technologien und Browsern funktionieren, einschließlich unterstützender Technologien wie Screenreader.
  5. Informationen zur Barrierefreiheit: Es müssen zusätzliche Informationen über die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen bereitgestellt werden, sowie Kontaktdaten für Feedback oder Anregungen von Nutzern mit Behinderungen.

Das Einhaltengerichts des BFSG kann erhebliche Folgen haben, darunter Bußgelder und Abmahnungen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass Unternehmen und Agenturen die Anforderungen des Gesetzes verstehen und umsetzen, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Zugang zu digitalen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten.

Welche Informationspflichten muss ich beachten?

Neben den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gibt es ergänzende Informationspflichten, die von betroffenen Dienstleistungsanbietern zu erfüllen sind. Gemäß Anlage 3 BFSG müssen folgende Informationen auf der Website bereitgestellt werden:

  1. Allgemeine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen in barrierefreiem Format, um die Nutzer über den Zugang und die Eigenschaften der Leistung zu informieren.
  2. Detaillierte Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis des Service-Ablaufs erforderlich sind, damit Benutzer verstehen, wie der Service funktioniert.
  3. Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die relevanten Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 3 Absatz 2 der zu erlassenden Verordnung erfüllt.
  4. Kontaktdaten für die zuständige Marktüberwachungsbehörde, die für den Einschlag der Barrierefreieitige Anforderungen zuständig ist.

Für öffentliche Stellen muss diese Erklärung jährlich aktualisiert und bei jeder wesentlichen Änderung der Website angepasst werden (§ 7 BITV 2.0). Die Erklärung muss von jedem Seite aus erreichbar sein, oft im Footer platziert.

Die Nichterfüllung dieser Informationspflichten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung des BFSG und die Notwendigkeit für Unternehmen und Agenturen, sich mit den gesetzlichen Anforderungen vertraut zu machen, um Bußgelder und potenzielle Abmahnungen zu vermeiden.

 

Geschäftsführer im Gespräch mit einem Anwalt

Was sollten Sie jetzt tun?

Zunächst empfehle ich Ihnen, eine spezialisierte Rechtsberatung zum Thema Barrierefreiheit in Anspruch zu nehmen. Dieser Artikel dient lediglich als erste Informationsquelle und ersetzt keine rechtliche Beratung. Nach der Konsultation mit einem Rechtsanwalt werden Ihnen spezifische Maßnahmen aufgezeigt, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Sobald Sie die notwendigen Maßnahmen identifiziert haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um diese auf Ihrer Website, Ihrem Online-Shop oder Ihrer App umzusetzen. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Ihre digitalen Angebote barrierefrei und für alle Nutzer zugänglich sind.

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