Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28.06.2025 in Kraft tritt, verpflichtet Unternehmen, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz betrifft hauptsächlich B2C-Angebote und Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, Verkehrserbringung und interaktive Bankdienstleistungen. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sowie bei unverhältnismäßigen Belastungen oder wenn die Barrierefreiheitsanforderungen kaum oder grundlegend verändert würden.
Betroffene Unternehmen müssen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BFSG und die Informationspflichten der Anlage 3 erfüllen. Dazu gehört, dass Inhalte mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, Texte in Schrift und Farbigkeit gut lesbar sind und Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Zusätzlich müssen auf der Website eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Beschreibungen und Erläuterungen sowie eine Erklärung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen bereitgestellt werden. Die Informationen müssen von jeder Seite aus erreichbar sein und jährlich aktualisiert werden.
Nichterfüllung der Anforderungen kann zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen. Es ist daher für Agenturen und Unternehmen wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen.
Die Frage nach der Betroffenheit kann oft schwer zu beurteilen sein, da das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verschiedene Faktoren und Ausnahmen berücksichtigt. Agenturen und Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf die vorliegenden Informationen verlassen, sondern sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Ausnahmefälle geht, wie Kleinstunternehmen oder Fälle unverhältnismäßiger Belastungen. In solchen Situationen kann es hilfreich sein, sich auf die Expertise eines Anwalts zu verlassen, um sicherzustellen, dass man korrekt handelt und keine unbeabsichtigten Konsequenzen außer Acht lässt.
Wenn ein Unternehmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen ist, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Konkret gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 BFSG sowie die Informationspflichten nach Anlage 3. Für die Gestaltung der Website bedeutet dies:
Das Einhaltengerichts des BFSG kann erhebliche Folgen haben, darunter Bußgelder und Abmahnungen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass Unternehmen und Agenturen die Anforderungen des Gesetzes verstehen und umsetzen, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Zugang zu digitalen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten.
Neben den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gibt es ergänzende Informationspflichten, die von betroffenen Dienstleistungsanbietern zu erfüllen sind. Gemäß Anlage 3 BFSG müssen folgende Informationen auf der Website bereitgestellt werden:
Für öffentliche Stellen muss diese Erklärung jährlich aktualisiert und bei jeder wesentlichen Änderung der Website angepasst werden (§ 7 BITV 2.0). Die Erklärung muss von jedem Seite aus erreichbar sein, oft im Footer platziert.
Die Nichterfüllung dieser Informationspflichten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung des BFSG und die Notwendigkeit für Unternehmen und Agenturen, sich mit den gesetzlichen Anforderungen vertraut zu machen, um Bußgelder und potenzielle Abmahnungen zu vermeiden.
Zunächst empfehle ich Ihnen, eine spezialisierte Rechtsberatung zum Thema Barrierefreiheit in Anspruch zu nehmen. Dieser Artikel dient lediglich als erste Informationsquelle und ersetzt keine rechtliche Beratung. Nach der Konsultation mit einem Rechtsanwalt werden Ihnen spezifische Maßnahmen aufgezeigt, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Sobald Sie die notwendigen Maßnahmen identifiziert haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um diese auf Ihrer Website, Ihrem Online-Shop oder Ihrer App umzusetzen. Gemeinsam können wir sicherstellen, dass Ihre digitalen Angebote barrierefrei und für alle Nutzer zugänglich sind.